AK warnt vor Fallen in Maturareise-Verträgen

AK fand 37 gesetzwidrige Klauseln in Geschäftsbedingungen von vier Maturareise-Anbietern

Wien (TP/OTS) - Vorsicht! Das Kleingedruckte in Maturareise-Verträgen kann Tücken haben. Das zeigt eine AK Kontrolle bei vier Reiseanbietern. Da Reiseveranstalter derzeit für Maturareisen in Gymnasien, AHS und HAK werben, hat die AK die Geschäftsbedingungen unter die Lupe genommen. Die AK hat insgesamt 37 Klauseln beanstandet - alle vier Verträge enthielten gesetzwidrige Klauseln. Die häufigsten Fallen: unzulässige Zahlungsvereinbarungen, zu hohe Stornogebühren und eine eingeschränkte Gewährleistung. Die AK mahnt die vier Veranstalter ab.

In gut einem drei Viertel Jahr geht’s wieder los - die Maturareisen starten. Blaue Wunder bereits bei der Reiseplanung? Die AK hat bei der Überprüfung von vier Maturareise-Verträgen 37 gesetzwidrige Klauseln gefunden. Sie verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und reiserechtliche Vorschriften, etwa die Reisebürosicherungs-Verordnung. "Im besten Vertrag sind zwei unrechtmäßige Bestimmungen", sagt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl, "im schlimmsten Vertrag gibt es 21 gesetzwidrige Klauseln." Von den abgemahnten Reiseveranstaltern hat einer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unzulässige Zahlungsvereinbarungen: Ein Maturareise-Veranstalter verlangt 20 Prozent Anzahlung bei der Buchung rund eineinhalb Monate vor Reiseantritt. Jedoch: Er hat nur eine Insolvenzsicherung, die eine zehnprozentige Anzahlung abdeckt. Außerdem werden Restzahlungen oder die Zahlung des Gesamtreisepreises zu früh von den SchülerInnen oder ihren Eltern verlangt. "Die Klauseln verstoßen gegen die Reisebürosicherungs-Verordnung", sagt Repl. Die Verordnung regelt auch die Rahmenbedingungen der Insolvenzsicherungspflicht für Reiseveranstalter von Pauschalreisen und damit auch von Maturareisen. "Daher dürfen bei der Buchung je nach Höhe der Versicherungssumme maximal zehn oder 20 Prozent Anzahlung verlangt werden", sagt Repl, "und die Restzahlung darf erst erfolgen, wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt werden, und das erst 14 Tage vor Reisebeginn."

Einschränkung der Gewährleistung: Die Gewährleistung für Maturareisen darf in den Verträgen nicht eingeschränkt werden. "Es ist nach dem Konsumentenschutzgesetz unzulässig, wenn etwa bei Waldbränden die Gewährleistung beschränkt wird", erklärt Repl.

Zu viel Stornogebühren: In den Geschäftsbedingungen steht oft, dass bei Nichterscheinen zum Reiseantritt ("no show") 100 Prozent Stornogebühren zu zahlen sind. "Das ist sehr benachteiligend für die Konsumenten", sagt Repl. Der Unternehmer muss sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch immer anrechnen lassen, was er sich zB erspart, wenn die Reise nicht angetreten wird."

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